Bei vorläufiger Steuerfestsetzung endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt
ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.
Für den Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO kommt es auf die „positive Kenntnis” von der Beseitigung der Ungewissheit
an. Ein bloßes „Kennenmüssen” von Tatsachen, die das FA bei pflichtgemäßer Ermittlung erfahren hätte, steht der Kenntnis nicht
gleich.
Die Ungewissheit, ob ein Stpfl. mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist, ist beseitigt, wenn die für
die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive
Kenntnis hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-54208
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