Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Zypern werden bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person von der Bemessungsgrundlage
der deutschen Steuer u. a. die Einkünfte aus Zypern ausgenommen, die dort nach dem Abkommen besteuert werden können.
Nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die von einem Mitglied der Besatzung an Bord
eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Unternehmen i. S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern kann nur ein Unternehmen i. S. von Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern sein, das selbst
internationalen See- und Luftverkehr betreibt. Zugleich muss dieses Unternehmen wirtschaftlicher ArbG des Besatzungsmitglieds
i. S. des Abkommensrechts sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-54197
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