- zum einen die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, weil bereits vor dem Tag der Abnahme der Tag notiert wurde, bis zu dem die öffentliche Benachrichtigung aushängen muss (§ 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG a.F.),
- zum anderen die sachlichen Voraussetzungen fehlten, weil die Feststellung des unbekannten Aufenthalts des Steuerpflichtigen nicht zu Recht erfolgte?
2. Ist die Rechtsprechung des Großen Senats des , BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548) zur Wahrung der Festsetzungsfrist im Falle des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auch auf die öffentliche Zustellung und somit auf die Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO übertragbar?
Ist § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO auch dann anwendbar, wenn ein Mangel bei der öffentlichen Zustellung vorliegt, der aber über § 9 VwZG a.F. durch spätere Kenntniserlangung der Steuerbescheide geheilt wurde?
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