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Umsatzsteuer | Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Volksfestveranstalter
Der Veranstalter eines Volksfestes hat auf die Eintrittskarten nicht den vollen, sondern nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz zu entrichten. Das entschied das . – Geklagt hatte ein Veranstalter eines alljährlich stattfindenden, jeweils zehn Tage dauernden Volksfestes, bei dem Schausteller auftraten und Livemusik angeboten wurde. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass die Umsatzsteuerermäßigung für Leistungen als Schausteller allenfalls den tatsächlich auftretenden Personen zu gewähren sei, nicht aber dem Kläger als Veranstalter des Festes. Dieser Ansicht folgten die Finanzrichter nicht. Sie weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass Schausteller alle Personen seien, die mit Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen von Ort...