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Erstattungszinsen nun doch wieder steuerpflichtig? – Entwurf des JStG 2010 soll ergänzt werden
  [i]BFH, Urteil v. 15. 6. 2010
		- VIII R 33/07 NWB TAAAD-51331 Mit Urteil v.
		 - VIII R 33/07
		NWB TAAAD-51331 hatte
		der BFH entschieden, dass gesetzliche Zinsen i. S. von
		§ 233a AO, die das Finanzamt an den Einkommensteuerpflichtigen
		zahlt (sog. Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung
		unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12
		Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (vgl. Löbe, NWB 41/2010
		S. 3262; Geserich, NWB 38/2010 S. 3008).
		 [i]Löbe, NWB 41/2010 S. 3262; Geserich,
		NWB 38/2010 S. 3008Nach Auffassung des entscheidenden
		Senats normiert § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern
		nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, sondern weist diese Steuern in
		Gänze dem nichtsteuerbaren Bereich zu. Diese gesetzgeberische
		Grundentscheidung strahle auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher
		Steuern in der Weise aus, dass sie dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer
		der Einkunftsarten des  [i]BFH: Erstattungszinsen werden von
		§ 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren Bereich
		zugewiesen§ 2 Abs. 1 Satz 1
		Nrn. 4–7 EStG zuflössen. Gleiches gelte auch für die
		Erstattungszinsen gem. § 233a AO, weil sie als steuerliche
		Nebenleistungen i. S. von § 3 Abs. 4 AO das
		Schicksal der Hauptforderung teilen. Deshalb werden auch die erhaltenen
		Erstattungszinsen von § 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren
		Bereich zugewiesen. Mit dieser Entscheidung des BFH wurde eine ...