NWB Kommentar Bilanzierung
2. Aufl. 2011
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§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Ausgewählte Literatur
Quick, Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers: Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung, BB 2004 S. 1490
Stahlschmidt, Schlafende Straftatbestände des HGB, StuB 2003 S. 107
I. Überblick
1 § 333 HGB sanktioniert mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bzw. zwei Jahren – → Rz. 3) oder Geldstrafe
die unbefugte Offenbarung
von Geheimnissen (→ Rz. 11) einer Kapitalgesellschaft (oder ihrer Tochter-, Gemeinschafts- bzw. assoziierten Unternehmen).
Betroffen sind Erkenntnisse, die im Rahmen einer DPR-Prüfung (→ § 342b) oder der gesetzlichen Prüfung der Abschlüsse oder Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften, Kap. & Co.-Gesellschaften ( § 335b HGB) sowie rechtformunabhängig der Abschlüsse von Kreditinstituten ( § 340m HGB) und Versicherungsunternehmen ( § 341m HGB) gewonnen wurden. Vergleichbare Straftatbestände bestehen jedoch für große Personenunternehmen nach § 19 PublG und für Genossenschaften nach § 151 GenG. Die Offenbarung von Erkenntnissen, die bei freiwilligen Abschlussprüfungen oder außerhalb von Prüfungen gewonnen wurden, unterliegt nicht § 333 HGB (→ Rz. 10).
2Als Täter kommen nur in Frage:
Abschlussprüfer oder deren Gehilfen (→ Rz. 7) sowie
Beschäftigte der Prüfstell...