NWB Kommentar Bilanzierung
2. Aufl. 2011
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§ 286 Unterlassen von Angaben
Ausgewählte Literatur
Auf die Nachweise zu → § 284 wird verwiesen
I. Schutzklausel (Abs. 1)
1Nach Abs. 1 sind Angaben im Anhang zu unterlassen, wenn dies für das Wohl des Staats erforderlich ist. Die Unterlassung der Berichterstattung ist ein Muss. Die Unterlassungspflicht bezieht sich nur auf Bund und Länder; andere Gebietskörperschaften sind insoweit „ungeschützt„, insbesondere die Gemeinden.
2Das Berichtsverbot bezieht sich auf sämtliche Anhangangaben, die das Tatbestandsmerkmal – Beeinträchtigung des Wohlergehens der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder – erfüllen. Eine sehr enge Auslegung der Gesetzesanweisung ist nach h. M. geboten. Über die Anwendung der Schutzklausel ist nicht zu berichten (Umkehrschluss zu Abs. 3 Satz 4, → Rz. 7).
Eine weitere rechtsformspezifische Schutzklausel enthält § 160 Abs. 2 AktG bezüglich der Angabepflichten nach § 160 Abs. 1 AktG (→ § 284 Rz. 36).
II. Aufgliederung der Umsatzerlöse (Abs. 2)
3Die Aufgliederung der Umsatzerlöse (→ § 285 Rz. 31) ist für kleine Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB nicht geboten (→ § 288 Rz. 1). Sie kann für den übrigen von der Anhangberichterstattung betroffenen Unternehmerkreis unter den...