NWB Kommentar Bilanzierung
2. Aufl. 2011
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§ 245 Unterzeichnung
Ausgewählte Literatur
Erle, Unterzeichnung und Datierung des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften, WPg 1987 S. 637
Küting/Kaiser, Aufstellung oder Feststellung: Wann endet der Wertaufhellungszeitraum?, WPg 2000 S. 577
I. Der unterzeichnungspflichtige Personenkreis
1Mit der Unterzeichnung übernimmt der Kaufmann die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses im Rahmen der systemimmanenten Grenzen eines Jahresabschlusses. Der Gesetzeswortlaut ist in Satz 1 auf den Einzelkaufmann zugeschnitten und wird in Satz 2 um die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ergänzt. Nach einhelliger Auffassung im Schrifttum bedarf es bei Kapitalgesellschaften der Unterzeichnung aller Vorstandsmitglieder bzw. aller Geschäftsführer, auch der stellvertretenden (→ § 268 Rz. 8). Die Unterzeichnung wird bei kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften durch den sog. Bilanzeid ergänzt (→ § 264 Rz. 30).
2Die Unterzeichnungspflicht aller Organmitglieder soll nach Auffassung im Schrifttum auch für die Kap. & Co.-Gesellschaften i. S. des § 264a HGB gelten. Danach hätten also alle Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ...