BGH Beschluss v. - IV ZR 138/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Oldenburg, 16 O 1470/08 vom OLG Oldenburg, 12 U 75/09 vom

Gründe

Einen Zulassungsgrund i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Dass sich die Beteiligten nach dem Erbfall durch einen notariell beurkundeten Vertrag verbindlich auf eine bestimmte Auslegung einer Verfügung von Todes wegen festlegen können, ist in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt (Senatsurteil vom - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812 unter II 1). Einen solchen Auslegungsvertrag hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in dem gemeinsamen Erbscheinsantrag vom gesehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Unabhängig davon nimmt die Beschwerde die Feststellungen zur Erbfolge hin.

Im Übrigen enthält das Beschwerdevorbringen keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes (vgl. - BGHZ 152, 7, 8 f. = NJW 2002, 3334 unter 1).

Fundstelle(n):
EAAAD-53828