BGH Beschluss v. - IX ZA 2/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Hannover, 907 IN 560/09 - 0 vom LG Hannover, 6 T 88/09 vom

Gründe

Es ist nicht erkennbar, dass die Unterlassung der beabsichtigten Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

1. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der von der Schuldnerin angesprochenen Pflicht des Insolvenzgerichts, von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Insolvenzgericht muss die gebotenen Ermittlungen nicht ausnahmslos selbst durchführen. Es kann seiner Pflicht auch dadurch nachkommen, dass es einen Sachverständigen einschaltet. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Dass das Beschwerdegericht das Gutachten vom nicht wegen Befangenheit der Sachverständigen für unverwertbar gehalten hat, lässt keinen - geschweige denn einen zulässigkeitsrelevanten - Rechtsfehler erkennen. Ein im Eröffnungsverfahren bestellter Gutachter kann - gleichviel ob er zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist - nicht abgelehnt werden (, NZI 2007, 284, 285; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 42). Entsprechendes Vorbringen kann vom Insolvenzgericht nur zum Anlass genommen werden, die Überzeugungskraft des erstatteten Gutachtens einer verschärften Prüfung zu unterwerfen. Das ist hier geschehen.

b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht gefordert, dass Einwendungen der Schuldnerin gegen die vom Insolvenzgericht getroffenen Feststellungen substantiiert dargelegt werden müssen. Soweit substantiierter Vortrag erfolgte, hat sich das Beschwerdegericht mit ihm ausreichend auseinandergesetzt. Abweichungen von der Rechtsprechung des Senats oder Verstöße gegen das Gesetz sind insoweit nicht erkennbar.

c) Das Beschwerdegericht ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der die Forderung eines Gläubigers nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen sein muss, wenn der Insolvenzgrund allein aus dieser Forderung hergeleitet wird (etwa , ZIP 2006, 1452 Rn. 11). Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig, weil das Beschwerdegericht die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin mit Forderungen anderer Gläubiger begründet hat.

d) Auch Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin sind nicht verletzt. Dies gilt zunächst für ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zum Eröffnungsantrag der Beteiligten zu 1 wurde die Schuldnerin angehört. Zum Sachverständigengutachten konnte sie sich im Beschwerdeverfahren äußern. Auch der Anspruch der Schuldnerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Entgegen ihrer Ansicht liegt darin, dass das Beschwerdegericht die von der Sachverständigen angeblich ohne ausreichende Grundlage gestellte negative Fortführungsprognose übernommen hat, keine Willkür. Im Übrigen betrifft die Fortführungsprognose nur den Eröffnungsgrund der Überschuldung. Auf diesen kommt es letztlich nicht an, weil das Be-

schwerdegericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler auch den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht hat.

Fundstelle(n):
DAAAD-53811