Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung
Leitsatz
Lehnt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 103 InsO die Erfüllung eines gegenseitigen,
noch nicht vollständig erfüllten Werkvertrages ab, so beschränkt sich der Leistungsaustausch auf die bis zur Insolvenzeröffnung
erbrachten Arbeiten. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer gehört auch dann zu den Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO, wenn
der Insolvenzverwalter für die Fortsetzung der Arbeiten mit dem Auftraggeber einen neuen Vertrag abschließt.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 631 Nr. 10 EFG 2010 S. 2134 Nr. 24 ZIP 2011 S. 137 Nr. 3 VAAAD-53737
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