Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte
Leitsatz
Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ist verfassungsgemäß. Der gesetzlich angeordnete Vorrang
der Wertgebühr vor einer Zeitgebühr ist auch im Falle des Ansatzes der Höchstgebühr von 91.456 Euro nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für sachlich unterschiedliche Verwaltungsleistungen unterschiedliche
Maßstäbe der Gebührenbemessung vorsieht. Ein Anspruch auf eine Gebührendeckelung kann deshalb auch nicht aus einem wertenden
Vergleich mit der Gebührenregelung des § 178a Abs. 2 AO abgeleitet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 38 Nr. 1 EFG 2010 S. 2061 Nr. 24 RAAAD-53734
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