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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 5 V 146/08

Gesetze: AO § 162

Nachkalkulation bei einem Taxenbetrieb

Leitsatz

Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden.

Fundstelle(n):
XAAAD-53732

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