Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme
bei grob fehlerhaften Auskünften des FA sowie aufgrund starken psychischen
Drucks wegen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bei einer
Außenprüfung
Leitsatz
1. Die Unwirksamkeit der
Einspruchsrücknahme kann nachträglich nur in krassen Fällen
unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen mit
Erfolg geltend gemacht werden, etwa wenn bei einem rechtsunkundigen und
unerfahrenen Steuerpflichtigen durch sachlich grob fehlerhafte Belehrungen des
FA über die tatsächliche Verfahrenslage falsche Vorstellungen erweckt
werden und wenn der Steuerpflichtige außerdem durch die Initiative dieser
Behörde veranlasst worden ist, eine prozessuale Erklärung abzugeben,
deren Folgen er offensichtlich gerade nicht wollte.
2. Es ist nicht davon auszugehen,
dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin wegen einer länger
dauernden Außenprüfung und der Einleitung eines
Steuerstrafverfahrens gegen die GmbH und des damit verbunden psychischen Drucks
ihren Einspruch zurückgenommen hat, wenn die Rücknahme erst nach
Monaten erfolgt ist und die anwaltlich vertretene
Gesellschafter-Geschäftsführerin vor der Rücknahme noch
Schriftverkehr mit dem FA geführt und die rechtlichen Fragen mit ihrem
Rechtsanwalt besprochen hat.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 385 Nr. 6 EFG 2010 S. 2049 Nr. 24 WAAAD-53728
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