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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 12 | Erbschaftsteuer: Begünstigung für Betriebsvermögen gilt auch für Treuhandanteile

Treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen stellen Mitunternehmeranteile dar. Daher sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG zu gewähren.

Eine interessante Entscheidung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer haben wir als Nächstes für Sie ausgewählt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich zu den Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG geäußert. Konkret geht es um die Frage: Sind auch treuhänderisch gehaltene Gesellschaftsanteile begünstigt?

Die Frage, ob und inwieweit die Vergünstigungen für Betriebsvermögen auch bei Treuhandanteilen anwendbar sind, ist umstritten. Die Finanzverwaltung lehnt dies mit Hinweis auf einen koordinierten Ländererlass ab. Danach wird nur ein Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder vererbt. Die ausführlich und überzeugend begründete Entscheidung des FG Niedersachsen stellt jetzt hingegen klar: Auf die zivilrechtliche Beurteilung kommt es nicht an. Treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen stellen einkommensteuerlich Mitunternehmeranteile dar. Die Begünstigungen des § 13a ErbStG sind daher zu gewähren. Der so genannte Treuhand-Erlass der Finanzverwaltung ...