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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 11 | Vermietung: Einkunftserzielungsabsicht bei Gewerbeobjekten

Bei langfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten wird nach einem aktuellen Urteil des BFH – anders als bei Wohnobjekten – die Einkunftserzielungsabsicht nicht stets vermutet. Sie muss vielmehr im Einzelfall konkret festgestellt werden.

Für Vermieter von gewerblich genutzten Immobilien ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs interessant. Es erschwert die Anerkennung von Verlusten. Der BFH hat nämlich entschieden: Auch bei längerfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten wird die Einkunftserzielungsabsicht nicht stets vermutet. Sie ist vielmehr im Einzelfall konkret festzustellen. Damit gelten für Gewerbeimmobilien also andere Regeln als bei Wohnobjekten.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen: Der Vermieter hat die Absicht, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Es handelt sich also regelmäßig nicht um Liebhaberei. Verluste können daher mit anderen Einkünften verrechnet werden. Diese für unsere Mandanten günstige – und vom Finanzamt nicht widerlegbare – Vermutung gilt aber nur bei der Vermietung von Wohnungen, nicht jedoch bei Gewerbeobjekten. Hier...