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Track 07 | Körperschaftsteuer: Kompensation von Wertaufholungen mit Teilwertabschreibungen
Der BFH hatte im August 2009 zu Gunsten der Steuerpflichtigen eine endgültige Klärung der Verrechnungsreihenfolge von Teilwertabschreibungen im Rahmen von Wertaufholungen herbeigeführt. Danach sind Wertaufholungen primär mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen. Erst der darüber hinausgehende Teil ist dann steuerpflichtig hinzuzuschreiben. Die Finanzverwaltung hat das BFH-Urteil jetzt akzeptiert.
Lange Zeit war umstritten, wie Gewinne aus Wertaufholungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften zu behandeln sind. Und zwar dann, wenn in der Vergangenheit sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden. Im August 2009 hatte der Bundesfinanzhof dann zu Gunsten der Steuerpflichtigen die überwiegende Auffassung in der Literatur bestätigt: Bei Wertaufholungen sind zunächst die nach § 8b KStG steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu kompensieren. Also eine Zuschreibung nach der Lifo-Methode. Last in - first out.
Die Problematik resultiert aus dem Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Bis 2001 wirkten sich Teilwertabschreibungen, die Kapitalgesell...