Option nach § 9 UStG
Anwendbarkeit des (BStBl 2009 II S. 1026)
Mit Urteil vom , XI R 1/08 (BStBl 2009 II S. 1026), hat der BFH entschieden, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist.
In seiner Begründung nimmt der BFH auch zur Anwendbarkeit des § 9 UStG Stellung. Danach ermöglicht § 9 Abs. 1 UStG eine Option zur Steuerpflicht, regelt aber - im Unterschied zu §§ 19, 23 UStG - nicht, bis zu welchem Zeitpunkt diese zu erklären ist und bis zu welchem Zeitpunkt eine erklärte Option noch rückgängig gemacht werden kann. Unter Hinweis auf die rechtssystematisch vergleichbare Situation beim Widerruf eines Verzichts auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG hat der BFH eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung bejaht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind dem , zur Anwendung des § 9 UStG, entgegenstehende Anweisungen - insbesondere in Abschnitt 148 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 UStR - nicht mehr anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem ausgeführte Sachverhalte (Option zur Steuerpflicht bzw. Widerruf der Option) auf diese für ihn günstigeren Verwaltungsanweisungen, wird dies nicht beanstandet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF v. - IV D 3
-S 7198/09/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 768
DB 2010 S. 2255 Nr. 41
UVR 2010 S. 328 Nr. 11
EAAAD-53666