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Einkommen-/Lohnsteuer | Kein Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld
(1) Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird i. S. von § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, selbst wenn der Arbeitnehmer mit dessen Aufhebung zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungs-Gesellschaft eintritt. (2) Sind monatliche Zahlungen nach der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) unter Berücksichtigung der maßgebenden Auslegungsgrundsätze zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile und für die Dauer der Kurzarbeit erbracht, stellen die gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Bezug: § 3 Nr. 9 EStG a. F.).
Gem. § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum geltenden Fassung waren Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder geric...