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Kraftfahrzeugsteuer | Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für Pkw-Besteuerung
Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem Pkw entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem Pkw nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als Lkw nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben (Bezug: § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Nr. 1 und 2 KraftStG; § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG).
Pkw sind entsprechend § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes Fahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von heute höchstens neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Die Unterscheidung zwischen Pkw und anderen Fahrzeugen – die in der Praxis vor allem für die Abgrenzung zw...