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StuB 20/2010 S. 800

Zwang zu altersneutraler Stellenausschreibung

Ein Unternehmen darf Stellen nicht ausdrücklich für junge Mitarbeiter ausschreiben. Eine Stellenanzeige verstößt gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG, wenn ein „junger” Bewerber gesucht wird und hierfür nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund besteht. Andernfalls ist bereits die unzulässige Stellenausschreibung ein Indiz dafür, dass ein abgelehnter Bewerber aufgrund seines Alters nicht eingestellt wird. Der damals 49 Jahre alte Kläger bewarb sich auf eine Stelle in der Rechtsabteilung der Beklagten, die dafür „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen” gesucht hatte. Der Kläger erhielt ohne nähere Begründung eine Absage. Das Gericht sprach ihm wegen Benachteiligung aufgrund seines Alters (§§ 7, 11 AGG) eine Entschädigung in Höhe eines...