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StuB 20/2010 S. 799

Erwerberhaftung bei Erwerb einzelner Gegenstände vom Insolvenzverwalter

Eine Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB scheidet zwar beim vollständigen Erwerb eines Handelsgeschäfts vom Insolvenzverwalter aus, da dies andernfalls die Verwertung des Unternehmens des Insolvenzschuldners unverhältnismäßig erschweren würde (vgl. , NJW 1988 S. 1910). Gleiches gilt aber nicht uneingeschränkt auch für den Erwerb nur einzelner Gegenstände vom Insolvenzverwalter, solange diese den Kern des Unternehmens ausmachen (, RNotZ 2010 S. 417).

Praxishinweise

Da es bei einer Haftung wegen Geschäfts- und Firmenfortführung für die Frage der tatsächlichen Fortführung immer auf die Sicht des maßgeblichen Verkehrs ankommt, empfiehlt sich die Eintragung einer Haftungsbeschränkung nach § 25 Abs. 2 HGB, die a...