BMF - IV C 1 - S 2252/09/10003: 004 BStBl 2010 I S. 753

Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag

Bezug:

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Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass einzelne Konkretisierungen oder Klarstellungen des o. g. BMF-Schreibens erforderlich sind. Dies betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich, die Einführung des Erstattungsverfahrens nach § 44b Absatz 6 EStG sowie die Anwendung des Schreibens bei Verkäufen von Anteilen an Investmentvermögen und bei Leerverkäufen unter Beteiligung von Publikums-Investmentvermögen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:

1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Es wird klargestellt, dass die in dem Bezugsschreiben in den Textziffern 1 und 2 geregelten Bescheinigungspflichten bis auf weiteres auch für Dividenden gelten, die nach dem Jahr 2009 zufließen. Die genannten Fristen verschieben sich jeweils um ein weiteres Jahr.

2. Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 6 EStG

In den Fällen des § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 EStG haben Anteilseigner, die ab dem Aktien mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert bekommen haben, gegenüber ihrem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle einzureichen, in der Folgendes bestätigt wird:

„Mir liegen auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb von Aktien sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.”

Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut hat die Erstattung im Sinne des § 44b Absatz 6 Satz 1 EStG erst nach Vorlage der Bescheinigung vorzunehmen. Ist die Erstattung im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung gemäß § 44b Absatz 6 Satz 3 EStG bereits berücksichtigt worden, hat das Kreditinstitut die Kapitalertragsteueranmeldung zu korrigieren. Ist eine Nachbelastung des Empfängers nicht möglich, ist eine Meldung an das Finanzamt analog § 44 Absatz 1 Satz 8 EStG vorzunehmen.

Diese Grundsätze finden keine Anwendung auf natürliche Personen als Anteilseigner.

3. Leerverkäufe mit Anteilen an Investmentvermögen

Die Grundsätze des Bezugsschreibens sind entsprechend anzuwenden, wenn Anteile an solchen Investmentvermögen, die Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG ausschütten, über den Ausschüttungsstichtag leer veräußert oder zurückgegeben werden. Die Bescheinigungspflichten entsprechend den Textziffern 1 und 2 des Bezugsschreibens sowie der Textziffern 2 und 4 dieses Schreibens sind zu beachten für Ausschüttungen, die nach dem zufließen. Zu dem Verfahren bei thesaurierten Erträgen nach § 7 Absatz 3 InvStG ergeht ein gesondertes Schreiben.

4. Erstattung nach § 11 Absatz 2 InvStG; Ausweitung auf Publikums-Investmentvermögen

Bisher besteht nach Textziffer 4 des Bezugsschreibens eine Bescheinigungspflicht in Fällen des § 11 Absatz 2 InvStG nur für Spezial-Investmentvermögen. Diese Bescheinigungspflicht wird für Dividenden, die ab dem zufließen, auch auf Publikums-Investmentvermögen ausgeweitet, wenn die zu erstattende und die nicht zu erhebende Kapitalertragsteuer des einzelnen Publikums-Investmentvermögens auf Dividenden im Zusammenhang mit Geschäften um den Dividendenstichtag mehr als 25.000 € im Geschäftsjahr beträgt.

Die Anwendung der Bescheinigungs- und Mitteilungspflichten ist auch bei Publikums-Investmentvermögen geboten, weil entgegen der bei Erstellung des Bezugsschreibens durch alle Beteiligten einvernehmlich vorgenommenen Einschätzung der Sachlage mittlerweile davon auszugehen ist, dass diese kollusiven Gestaltungen auch bei Publikums-Investmentvermögen vorkommen und diese Investmentvermögen zum Teil speziell für die Durchführung dieser Gestaltungen gebildet werden.

Inländische Spezial- und Publikums-Investmentvermögen, die ab dem Aktien mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert bekommen haben, haben gegenüber ihrer Depotbank bis die Bescheinigung des zuständigen Jahresabschlussprüfers oder eines Wirtschaftsprüfers, der in den vergangenen mindestens 5 Jahren Berufsträgerbescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ausgestellt hat, einzureichen, in der Folgendes bestätigt wird:

„Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Kapitalanlagegesellschaft Absprachen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, getroffen hat. Hinsichtlich der von der Kapitalanlagegesellschaft beauftragten externen Portfoliomanager oder Portfolioberater liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese durch die Kapitalanlagegesellschaft aufgefordert worden sind, solche Absprachen zu treffen und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass solche Absprachen getroffen wurden.”

Liegt keine Bescheinigung vor und ist die Erstattung im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung gemäß § 44b Absatz 6 Satz 3 EStG bereits berücksichtigt worden, hat die Depotbank die Kapitalertragsteueranmeldung zu korrigieren.

Bis auf weiteres gelten die Bescheinigungs- und Mitteilungsfristen auch für die folgenden Jahre.

5. BMF-Schreiben zu den Steuerbescheinigungen vom

Die in diesem Schreiben und dem Bezugsschreiben vom geregelten Bescheinigungspflichten sind zusätzlich zu den Bescheinigungspflichten nach dem “Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG” (BStBl 2010 I S. 79) zu beachten.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 - S 2252/09/10003: 004
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.2.1-7/2 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2252.2.1-67/2 St32


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 753
DB 2010 S. 2255 Nr. 41
DStR 2010 S. 2082 Nr. 41
FR 2010 S. 1007 Nr. 21
StB 2010 S. 383 Nr. 11
StBW 2010 S. 934 Nr. 20
WPg 2010 S. 1167 Nr. 23
JAAAD-53579