BFH Beschluss v. - VIII B 30/09

Steuerfahndungsprüfung keine Außenprüfung i.S. des § 173 Abs. 2 AO; keine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO

Gesetze: AO § 173 Abs. 2, AO § 208 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben; die Rechtssache hat insbesondere weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.

3 a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, „Können nach einer steuerlichen Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen nochmals Bescheide - auch erstmalige Grundlagenbescheide - ergehen, die den gleichen Zeitraum umfassen, die gleiche Einkunfts- und Steuerart betreffen, die von der ersten Außenprüfung allein dem Steuerpflichtigen, im Rahmen einer weiteren und späteren Außenprüfung jedoch dem Steuerpflichtigen als Mitglied einer Erbengemeinschaft abermals zugerechnet werden sollen?” und ob auch in diesem Falle die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gilt, hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier angefochtenen Feststellungsbescheide beruhen sämtlich auf den Ergebnissen einer Steuerfahndungsprüfung. Es ist indes höchstrichterlich geklärt, dass eine Steuerfahndungsprüfung keine Außenprüfung i.S. des § 173 Abs. 2 AO ist (vgl. Bundesfinanzhof —BFH—, Urteile vom V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367; vom X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502; ebenso Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 91, m.w.N.). Steuerbescheide, die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 AO ergehen, unterliegen deshalb nicht der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO. Im Übrigen lässt der Kläger insoweit noch außer Acht, dass das Finanzgericht (FG) sogar von einer Steuerhinterziehung ausgegangen ist, so dass eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO auch aus diesem Grund nicht in Betracht käme.

4 b) Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, hat keinen Erfolg. Denn bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37, und vom X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236) erkennbar sein, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

5 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vielmehr wendet sich der Kläger inhaltlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. , BFH/NV 2000, 874).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2233 Nr. 12
OAAAD-53560