Einheitliche Gewinnermittlungsmethode im Gesamthandsbereich und in den Sonderbereichen der einzelnen Gesellschafter bei Personengesellschaft mit freiberuflichen Einkünften
Leitsatz
Besteht für eine Personengesellschaft keine Buchführungspflicht und führt sie auch nicht freiwillig Bücher, ist der Gewinn im Gesellschaftsbereich und in den Sonderbereichen der Gesellschafter einheitlich nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die in ihrer Gesamtheit den Gewinn einer Personengesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EStG bildenden zu addierenden Teilgewinne müssen einheitlich jeweils nach denselben Prinzipien ermittelt werden.
Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
2 Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nicht klärungsbedürftig ist, weil sich die Antwort aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft der Gewinn im Gesellschaftsbereich nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und im Sonderbereich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden kann, ist eindeutig zu verneinen. Der einheitliche Gewinn einer Personengesellschaft setzt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammen aus dem im Gesellschaftsbereich und den in den Sonderbereichen der Gesellschafter erzielten Ergebnissen. Dies bedingt, dass die in ihrer Gesamtheit den Gewinn einer Personengesellschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EStG bildenden zu addierenden Teilgewinne einheitlich jeweils nach denselben Prinzipien ermittelt werden müssen. Das gilt nicht nur, wenn für das Gesamthandsvermögen eine Buchführungspflicht besteht (vgl. , BFHE 168, 70, BStBl II 1992, 797; vom VIII R 37/93, BFHE 176, 10, BStBl II 1995, 246). Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann nichts anderes gelten. Besteht —wie im Streitfall— für die Gesellschaft keine Buchführungspflicht und führt sie auch nicht freiwillig Bücher, so ist nach allgemeiner Meinung der Gewinn in allen Bereichen einheitlich nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (vgl. Einkommensteuer Handbuch H 4.1; Reiß in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 15 Rz 235; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 18 Rz 59; Hallerbach in Söffing (Hrsg.), Besteuerung der Mitunternehmer, 5. Aufl., Rz 1096; Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaften, 5. Aufl., C.III.1.2). Der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die zu einer anderen Beantwortung der Frage führen könnten, so dass auch eine Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2272 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2010 S. 919
RAAAD-53559