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FG München Urteil v. - 15 K 548/06

Gesetze: EStG 1990 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG 1990 § 23 Abs. 3 S. 2, EStG 1990 § 23 Abs. 4 S. 1, BewG § 9, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2

Spekulationsgeschäft bei Einbringung von teils innerhalb, teils außerhalb der letzten sechs Monate vor der Einbringung erworbenen, zwischenzeitlich in einer GbR „geparkten” Aktien in eine GmbH

Leitsatz

1. Bringt ein Aktionär im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bei einer GmbH sein im Privatvermögen gehaltenes Aktienpaket in die GmbH ein, so ist die Einbringung insoweit als Veräußerung i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1990 und damit als Spekulationsgeschäft zu behandeln, als der einbringende Gesellschafter die Aktien innerhalb der letzten sechs Monate vor der Einbringung angeschafft hat.

2. Als Veräußerungspreis ist dabei der gemeine Wert (§ 9 BewG) der erlangten Gesellschaftsrechte an der GmbH anzusetzen. Auch wenn bei der Einbringung ein einheitlicher, durchschnittlicher Einbringungswert für alle eingebrachten Aktien unabhängig davon angesetzt worden ist, wann diese Aktien angeschafft worden sind, erfordert das Nämlichkeits- bzw. Identitätsprinzip des § 23 EStG eine Spezifizierung bzw. individuelle Bestimmung des für die – vom Einbringenden innerhalb der letzten sechs Monate angeschafften – „Neuaktien” kalkulierten Einbringungswerts i. R. d. für das gesamte Aktienpaket gebildeten gemischten Einbringungswerts.

3. Sofern der Aktionär die innerhalb der letzten sechs Monate erworbenen Aktien vor der Einbringung zwischenzeitlich in das Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden GbR eingelegt und vor der Einbringung ohne Zahlung eines Ausgleichs und damit unentgeltlich wieder in sein Alleineigentum überführt hat, hat dieses zwischenzeitliche „Parken” der Aktien bei der GbR nach der vor 1999 gültigen Gesetzeslage nicht zum Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts geführt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAD-53418

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