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LAG Bremen 29.06.2010 1 Sa 29/10, NWB 41/2010 S. 3257

Arbeitsrecht | Entschädigung nach AGG bei diskriminierender Kündigung

Ein Arbeitnehmer kann Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend machen, ohne zuvor Klage gegen die diskriminierende Kündigung erhoben haben zu müssen. Die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG, die festlegt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, steht einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht entgegen. Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige mit russischem Akzent, war in dem Unternehmen der Beklagten, einem Logistikunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zunächst als Praktikantin, dann als Sachbearbeiterin beschäftigt. Die arbeitsvertraglichen Regelungen sahen eine sechsmonatige Probezeit vor. In einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer behauptete dieser, die Kunden der Be...