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EuGH 30.09.2010 C-581/08, NWB 41/2010 S. 3252

Umsatzsteuer | Unternehmerisch veranlasste unentgeltliche Lieferungen

Gem. Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der 6. EG-RL (entspricht Art. 16 MwStSystRL) ist die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen auch dann einer Lieferung gleichzustellen, wenn sie nicht für Zwecke des privaten Bedarfs oder des Bedarfs des Personals erfolgt. Ausgenommen von der Steuerbarkeit sind „Entnahmen für Geschenke von geringem Wert oder für Warenmuster für Zwecke des Unternehmens”. Zum englischen Umsatzsteuerrecht hat der entschieden: (a) „Warenmuster” ist ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität des Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen. Dieser Begriff kann nicht durch eine nationale Regelung allgemein auf Probeexemplare beschränkt werden...