Auswirkung des zu An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV
Bezug:
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Mit o. g. Erlass hatte ich auf die Auswirkungen des zu An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV hingewiesen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird das BFH-Urteil aus technischen Gründen nicht vor dem umgesetzt.
Die Anwendung des BFH-Urteils wird auf Insolvenzfälle beschränkt.
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 31
-S 7348 -
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
SAAAD-53148