Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Hamm, I-28 U 39/09 vom LG Dortmund, 4 O 98/06 vom
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) wurde nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAD-53031