Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern
Gesetze: § 1 Abs 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO
Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 19/6 Ca 5309/07 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 6/17 Sa 1844/07 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des Klägers von der Entgeltordnung des Vergütungs-Rahmentarifvertrages Bodenpersonal vom (VRTV 1989) in die des Tarifvertrages Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) vom (TV VS Technik/IT 2006).
2Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Lufthansa Technik AG, ist ein Servicedienstleister für die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen.
3Der Kläger ist seit dem bei verschiedenen Lufthansa-Konzerngesellschaften beschäftigt. Ab ist er als sog. Berufsschlepperfahrer tätig. Die Tätigkeit beinhaltet den Transport von Flugzeugen am Frankfurter Flughafen mit Schleppfahrzeugen, beispielsweise das Bereitstellen auf Gate- oder Vorfeldpositionen, das Umschleppen innerhalb verschiedener Positionen oder das sog. Eindocken auf Parkpositionen oder Wartungsdocks. Nach dem Arbeitsvertrag finden „die jeweils gültigen Tarifverträge“ Anwendung.
4Die Tätigkeit des Klägers war bisher in der Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom enthalten. Die Beklagte hat die Arbeitsplatzbeschreibung inzwischen geändert. Die streitgegenständliche Tätigkeit wird darin nun unter der Benennung „Schlepperfahrer/-in“ geführt und das Anforderungsprofil ist verändert. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ setzte die Beklagte ua. eine „abgeschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf“, voraus. Nach der neuen Arbeitsplatzbeschreibung genügt ua. eine abgeschlossene Schulausbildung. Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass sich die Tätigkeit des Klägers mit Einführung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Umgruppierung in den TV VS Technik/IT 2006 nicht verändert hat.
5Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Dezember 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989, der 17 Vergütungsgruppen vorsah, darunter die Gruppen 5, 6 und 7, die jeweils als Tätigkeitsbeispiel „Kraftfahrer, die als Fahrer von Flugzeugschleppern eingesetzt sind“ in unterschiedlicher Ausprägung enthielten, sowie die Gruppe 8 für Mitarbeiter der Gruppe 7, denen aufgrund der erworbenen Erfahrung in ihrem Aufgabengebiet ua. schwierige Aufgaben übertragen worden sind, die in begrenztem Umfang Entscheidungsbefugnis über die Aufgabendurchführung im eigenen Arbeitsbereich umfassen.
6Der Tarifeinigung über den TV VS Technik/IT 2006 am war ein Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien vom und ein Schlichtungsverfahren vorangegangen. Nach § 7 Abs. 1 des Schlichtungsabkommens wird die Schlichtungsverhandlung mit der Schlichtungsschlussempfehlung beendet. Diese gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schlichtungsabkommens als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In der Schlichtungsschlussempfehlung vom empfahl der Schlichter „die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B, wobei den Schlepperfahrern die Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll“. Beide Tarifvertragsparteien stimmten der Empfehlung zu.
7Der dann am abgeschlossene TV VS Technik/IT 2006 enthält 14 Vergütungsgruppen (1A bis 4D), darunter die Gruppen 1B und 2A mit auf die Tätigkeit als „Schlepperfahrer“ bezogenen Tätigkeitsbeispielen.
Die ebenfalls am vereinbarte und zum in Kraft getretene „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ regelt in Nr. I 1 und 2:
Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte sog. Zuordnungsmatrix enthält auszugsweise folgende Tabellen:
10Der Name des Klägers befindet sich auf einer undatierten und nicht unterzeichneten oder paraphierten „Transferliste“. Darin ist als neue Vergütungsgruppe des Klägers die Gruppe 2A angegeben. Entsprechend wurde er in den TV VS Technik/IT 2006 übergeleitet.
11Mit seiner Klage strebt der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006, hilfsweise nach der Gruppe 8 des VRTV 1989 an. Die in den Vergütungsgruppen 1B und 2A enthaltenen Tätigkeitsbeispiele des Schlepperfahrers erfassten seine Tätigkeit als Berufsschlepperfahrer nicht. Diese Tätigkeit sei nach den Oberbegriffen zu bewerten und von derjenigen des Schlepperfahrers zu unterscheiden. Hilfsweise komme für den Kläger auch künftig die Gruppe 8 des VRTV 1989 zur Anwendung. Der Betriebsrat habe den Umgruppierungen widersprochen, es sei deshalb fraglich, ob der TV VS Technik/IT 2006 Anwendung finde.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
13Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Umgruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 2A sei zutreffend. Der TV VS Technik/IT 2006 sehe den Schlepperfahrer nur in den Tätigkeitsbeispielen der Vergütungsgruppen 1B und 2A vor. Die Oberbegriffe seien nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst werde. Zudem unterscheide sich die Tätigkeit eines Berufsschlepperfahrers nicht von derjenigen des Schlepperfahrers. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zuordnung der Tätigkeit in der Zuordnungsmatrix wirksam geregelt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
15Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.
16I. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit der Kläger seine Klage mit dem Hilfsantrag auf einen Anspruch aus dem VRTV 1989 stützt, ist seine Revision mangels jeglicher Begründung unzulässig.
171. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ( - Rn. 17, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312, 319 f.).
182. Danach ist die Revision des Klägers bezüglich seines Hilfsantrages unzulässig. Da es sich bei dem von ihm insoweit geltend gemachten Anspruch aus dem früheren Tarifvertrag um einen gesonderten Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt, bedurfte es bei unbeschränkter Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung. Eine solche lässt die Revisionsbegründung bezüglich des Hilfsantrages gänzlich vermissen.
19II. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie nicht begründet. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers bleibt ohne Erfolg.
201. Die Klage ist hinsichtlich des allein verbleibenden Hauptantrages zulässig.
21a) Gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken (ua. - 10 AZR 34/05 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).
22b) Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht deshalb, weil die Beklagte eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom zahlt. Die Überleitungszulage gleicht zwar die Differenz der bisherigen Grundvergütung nach Gruppe 8 des VRTV 1989 und der Endvergütung nach Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 aus. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Klägers bleibt jedoch für künftige Tariferhöhungen maßgeblich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2A und 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 der absolute Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht ausgeglichen wird.
232. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006 zu zahlen. Der allein verbleibende Hauptantrag - Antrag zu 1 - ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
24a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kläger - unabhängig von der Überleitungsvereinbarung vom und der Zuordnungsmatrix - nach Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert ist und keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006 hat.
b) Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TV VS Technik/IT 2006 lauten:
26c) Damit ist nach § 2 Abs. 2 TV VS Technik/IT 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Qualifikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen 2B oder 2C TV VS Technik/IT 2006. Die Tätigkeit des Klägers entspricht der eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B TV VS Technik/IT 2006 (als Grundeingruppierung) und 2A TV VS Technik/IT 2006 (als „Vergütungsentwicklung“, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 TV VS Technik/IT 2006 zu diesem Begriff).
27aa) Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt ( - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88; - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen ( - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen ( - zu II 2 der Gründe, aaO).
28bb) Der Kläger übt die Tätigkeit eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 aus.
29(1) Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen „Schlepperfahrern“ und „Berufsschlepperfahrern“ unterschieden. Sog. Berufsschlepperfahrer fallen unter den tariflichen Begriff des Schlepperfahrers.
30(a) Der Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 erfasst in der Vergütungsgruppe 1B „Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS)“ und in der Vergütungsgruppe 2A „Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS)“. Hingegen ist der Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ im Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 weder ausdrücklich noch implizit enthalten.
31(b) Auch im Vorgängertarifvertrag VRTV 1989 fand der Begriff „Berufsschlepperfahrer“ - worauf auch das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist - keine Erwähnung. In den (Vergütungs-)Gruppen 5 Nr. 31, 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 VRTV 1989 wurde jeweils die Formulierung des „Fahrers von Flugzeugschleppern“ verwendet.
32(c) Die Beklagte - nicht aber die Tarifvertragsparteien - verwendete, insbesondere mit ihrer früheren Arbeitsplatzbeschreibung, den Begriff „Berufsschlepperfahrer“. Was genau in diesem Zusammenhang mit dem Wortelement „Berufs-“ gemeint war, ist zwischen den Parteien streitig, bleibt für die Eingruppierung jedoch ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Funktionsbezeichnung durch die Tarifvertragsparteien entscheidend. Diesen war die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten mit der Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ offenkundig bekannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstelle (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ den Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ durchaus verwendet („Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“) und diesen sodann in der Spalte „Planstellenbezeichnung Neu“ auf „Schlepperfahrer“ reduziert. Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der Beklagten früher sog. Berufsschlepperfahrer mit gemeint sind, wenn bei ihnen von Schlepperfahrern die Rede ist. Ablesbar ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ den Tarifvertragsparteien ersichtlich bekannt war, diese keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat. Kein Anhaltspunkt spricht dafür, dass dies nicht bewusst geschehen wäre.
33(d) Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen „Berufsschlepperfahrern“ und „Schlepperfahrern“ zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 ist im Unterschied zur Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 ua. vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer über „alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen“ verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also „sämtliche“ Berechtigungen besitzen. Zu diesen Berechtigungen gehört deshalb auch die Schleppberechtigung und die Berechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug.
34Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 dem Tätigkeitsbeispiel des „Schlepperfahrers“ der Zusatz „LEOS“, also die Abkürzung der Firma der Beklagten, hinzugefügt worden. Der TV VS Technik/IT 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das Tätigkeitsbeispiel des Schlepperfahrers - wie der Klammerzusatz „LEOS“ zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der Beklagten zugeschnitten. Den Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der Beklagten die Durchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass unter den Begriff „Schlepperfahrer“ zumindest auch die Fahrer von Flugzeugschleppern fallen.
35(2) Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006 ist damit ausgeschlossen.
36(a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden ( - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2; - 4 AZR 49/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 19 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außerhalb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11).
37(b) In § 2 TV VS Technik/IT 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV VS Technik/IT 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Dies wird für die Tätigkeit von Schlepperfahrern durch die Hinzufügung der Abkürzung LEOS nur zu den Tätigkeitsbeispielen in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgeltgruppen die Vergütung aller bei der Beklagten gebräuchlichen Arten der Tätigkeit von Schlepperfahrern abschließend zu regeln.
38d) Dieser Zuordnung stehen entgegen der Auffassung des Klägers weder Art. 12 noch Art. 3 Abs. 1 GG entgegen.
39aa) Die streitgegenständliche Umgruppierung des Klägers von Gruppe 8 des VRTV 1989 in die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
40Unabhängig von der Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkung von Art. 12 GG ist die Berufsfreiheit des Klägers schon im Ansatz nicht berührt. Die Tarifvertragsparteien haben entgegen der Auffassung des Klägers weder seinen Beruf noch das Berufsbild des „Berufsschlepperfahrers“ geändert oder gar „degradiert“. Die dort vorgenommene Neubewertung seiner Tätigkeit würde im Übrigen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen.
41(1) Die Tarifvertragsparteien haben die personenbezogenen Anforderungen an die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen durch die Einführung des neuen TV VS Technik/IT 2006 nicht abgesenkt. Weder dieser noch der VRTV 1989 setzen zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen voraus. Die Gruppe 5 des VRTV 1989 verlangte entweder „eine abgeschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebsinterne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des VRTV 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. Die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 setzt ua. „eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus.
42Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob - wofür viel spricht - die Tarifvertragsparteien nicht auch ohne weiteres befugt sind, die vergütungsrelevanten Anforderungen an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abzusenken.
43(2) Die Tarifvertragsparteien haben durch Abschluss des TV VS Technik/IT 2006 zwar die Vergütungsstruktur verändert und die Tätigkeit des Schlepperfahrers im Vergleich zum VRTV 1989 vergütungsmäßig niedriger bewertet. Die Vergütung des Schlepperfahrers nach der Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 ist - sieht man von der Überleitungszulage ab - niedriger als nach Gruppe 8 des VRTV 1989. Die Tarifvertragsparteien beschränken den Kläger hierdurch aber nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit.
44(3) Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt nicht vor, den der Kläger möglicherweise mit seinem Hinweis auf die Grundrechte mit ansprechen will.
45Ein Vertrauen darauf, dass die tariflichen Regelungen zur Bewertung einer bestimmten Berufstätigkeit stets auf dem Stand bei Abschluss des Arbeitsvertrages verbleiben, konnte der Kläger jedoch schon deshalb nicht haben, weil er arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der jeweils gültigen Tarifverträge vereinbart hatte. Damit hat er bei Vertragsabschluss nicht nur einer Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen durch Änderung des Tarifwerks zugestimmt. Seine Zustimmung zum Arbeitsvertragsschluss umfasste grundsätzlich auch die den Tarifvertragsparteien stets offenstehende tarifautonome Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, solange sie damit nicht andere Verfassungsgrundsätze, zB den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Vertrauensschutz, verletzen (vgl. - zu II 7 der Gründe, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 13).
46Als Vertrauensschutzverletzung kommt etwa eine rückwirkende Änderung tarifvertraglicher Regelungen in Betracht (st. Rspr., vgl. - Rn. 18 mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch keine Rückwirkung des von ihnen Geregelten vereinbart, sondern sogar Überleitungsregelungen zur Besitzstandswahrung geschaffen.
47bb) Auch Art. 3 Abs. 1 GG steht der streitgegenständlichen Umgruppierung nicht entgegen. Der Gleichheitsgrundsatz ist durch die Neubewertung der Tätigkeit des Klägers nicht berührt.
48Die Rüge der Revision, der Tarifvertrag mache „ungleiche Berufe (Berufsschlepperfahrer und Schlepperfahrer) gleich“ und der Kläger werde dadurch vom hochqualifizierten Berufsschlepperfahrer mit erheblicher Verantwortung zum einfachen Schlepperfahrer degradiert, ist bereits im Ansatz ohne Grundlage. Wie bereits ausgeführt (oben unter II 2 d aa [1] der Gründe), setzte bereits der Vorgängertarifvertrag VRTV 1989 wie auch der ablösende TV VS Technik/IT 2006 nicht zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen voraus.
49Zudem liegt es grundsätzlich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Berufsbild einerseits und gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten andererseits im Rahmen der tarifvertraglichen Entgeltfindung als gleichwertig anzusehen. Es ist vorliegend auch kein Umstand vorgetragen oder ersichtlich, der einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beinhalten könnte.
III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Fundstelle(n):
QAAAD-52959