Einkommensteuerliche Zuordnung von ins Ausland geflossenen Honoraren
Leitsatz
1. Für die Beurteilung der Einnahmen ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Domizilgesellschaft
gehandelt hat, ob die Abrechnungsagenturen nur zum Schein eingeschaltet worden sind (§ 41 AO) oder die Verträge mit den Abrechnungsagenturen
steuerlich nach § 42 AO nicht zugrunde zu legen sind. Denn dem Antragsteller sind die bezahlten Honorare für seine Arbeit
abzüglich der Handling-Fee zuzurechnen. Er konnte über den ins Ausland geflossenen Anteil an den gezahlten Honoraren verfügen,
zum einen, weil er selbst Inhaber des Kontos im Ausland war bzw. zum anderen, weil der nicht sofort ausgezahlte Honoraranteil
nach summarischer Prüfung der substantiierten Feststellungen der Steuerfahndung treuhänderisch für den ASt gehalten worden
ist (39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO).
2. Der Antragsteller hat sich nach summarischer Prüfung auf das branchenübliche Modell eingelassen, um Steuern zu sparen.
Bei der gegeben Sachlage durfte sich er sich nicht auf die Auskunft der von der Abrechnungsagentur vermittelten und bezahlten
Steuerberaterinnen verlassen, von denen er wusste, dass sie dieser und dem branchenüblichen Geschäftsmodell nahe standen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 344 Nr. 6 EAAAD-52950
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