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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 K 658/09

Gesetze: FGO § 134, FGO § 74, FGO § 142 Abs. 1, ZPO § 581 Abs. 1, ZPO § 580 Nr. 3, ZPO § 114 Abs. 1, StPO § 152 Abs. 2

Prozesskostenhilfe für Restitutionsklage

Unzulässigkeit bzw. Nichtaussetzung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO bei Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft wegen der Nichtaufnahme eines Strafverfahrens

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine derzeit unstatthafte Restitutionsklage ist als unbegründet abzulehnen.

2. Wird die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Steuerverfahrens durch Restitutionsklage gem. § 134 FGO i. V. m. § 580 Nr. 2 ZPO begehrt, obwohl die Staatsanwaltschaft der Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage des Betriebsprüfers gem. § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gibt, steht der Unzulässigkeit der Restitutionsklage und damit der fehlenden Erfolgsaussicht i. S. d. § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO die dagegen eingelegte Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft nicht entgegen.

3. Eine Aussetzung des Wiederaufnahmeverfahrens bis zur Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft kommt nicht in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAD-52937

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