Rückgängimachung der Option nach § 9 UStG, Antrag auf Vertagung des Verhandlungstermins wegen Bestellung eines Prozessbevollmächtigten
kurz vor der Verhandlung
Leitsatz
1. Der Kläger hat – wenn auch ggf. gegen seine Absicht – im Mietvertrag USt ausgewiesen und damit auf die Umsatzsteuerbefreiung
verzichtet. Diesen Verzicht hat der Kläger mit Wirkung auf das Jahr des Optionsumsatzes zwar wieder rückgängig gemacht mit
der Folge, dass der Vermietungsumsatz wieder umsatzsteuerfrei wurde. Doch schuldet der Unternehmer in solchen Fällen den von
ihm ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag bis zur Rechnungsberichtigung (vgl. § 14 c Abs. 1 S. 1 und 3 UStG).
2. Eine Berichtigung ist nach § 14 c Abs. 2 S. 4 UStG erst möglich, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens dadurch beseitigt
wurde, dass der Rechnungsempfänger keine Vorsteuern geltend machte bzw. die geltend gemachten Vorsteuern wieder an das FA
zurück geführt hat. Eine Rückzahlung erfolgte im Streitfall nicht.
3. Nach Rechtsprechung des BFH stellt die kurzfristige Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung
nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache
handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder zumindest
aus schutzwürdigen Gründen erfolgt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1466 Nr. 23 NAAAD-52921
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