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Umsatzsteuer | § 13b UStG – Bauleistereigenschaft von Bauträgern
Gem. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 UStG wird der Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, Steuerschuldner. Dies soll nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG jedoch nur dann gelten, wenn der Leistungsempfänger selbst Leistungen i. S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG („Bauleistungen”) erbringt.
Das und hierzu Stellung genommen und eine Änderung der Verwaltungsauffassung gegenüber den Umsatzsteuerrichtlinien herbeigeführt. Zur Verdeutlichung wird auf die folgenden Beispiele hingewiesen:
Grundstückshändler G erwirbt und verkauft Grundstücke. Um die Grundstücke besser auf dem Markt anbieten zu können, lässt er bereits vor dem Verkauf kleinere ...