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StuB 19/2010 S. 759

Beschränktes Kapitalentnahmerecht nur bei nicht gutzumachendem Schaden für die Gesellschaft

Die gesellschafterliche Treuepflicht (§ 705 BGB) kann zwar gebieten, dass ein Gesellschafter sein Entnahmerecht (§ 122 HGB) nicht oder nur teilweise ausübt, falls der Gesellschaft sonst ein schwerer nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Dies muss dem Gesellschafter aber auch wirtschaftlich zugemutet werden können. Im Streitfall machte der S. 760Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft erfolgreich einen Entnahmeanspruch von (pauschal) 50 % des auf ihn entfallenden Ergebnisanteils wegen hoher Steuerzahlungen auf seine Einkünfte aus der Beteiligung geltend. Zwar hatte er bereits Vorauszahlungen erhalten und die Finanzlage der Gesellschaft war so angespannt, dass deren Hausbank verlangt hatte, keine Liquiditätsausschüttungen mehr vorzunehmen. Doch war der Entnahmebetrag im Vergleich z...