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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Gründung der Kommanditgesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Gründung einer Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) entspricht der oHG mit dem einzigen Unterschied, dass die Gesellschaft mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, den Komplementär, und mindestens einen begrenzt haftenden Gesellschafter, den Kommanditisten , hat.

Die KG kann entweder neu gegründet werden, durch einen Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsrechts oder durch Rechtsformwechsel außerhalb des Umwandlungsgesetzes (UmwG) entstehen.

1. Neugründung

Voraussetzung der Entstehung einer KG durch Neugründung ist zunächst der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. In diesem müssen sich die Gesellschafter darüber einig sein, dass ein gemeinsamer Zweck von ihnen gefördert werden soll. Der gemeinsame Zweck muss der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma sein.

Im Innenverhältnis entsteht die Gesellschaft mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder einem späteren im Gesellschaftsvertrag genannten Zeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt richten sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag. Ergänzend gilt das Recht der Kommanditgesellschaft.

Im Außenverhältnis entsteht die KG hingegen erst mit Eintragung in das Handelsregister bzw. im Zeitpunkt des Geschäftsbeginns. Der Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ist allerdings dann nicht maßgeblich, wenn die KG ein Kleingewerbe betreibt oder sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt. Die Eintragung der KG wirkt in diesen Fällen konstitutiv.

Wichtig:

Die Vereinbarung der Gesellschafter, dass die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt als der Eintragung in das Handelsregister bzw. des tatsächlichen Geschäftsbeginns wirksam werden soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

2. Formwechsel

Eine KG kann auch durch Umwandlung entstehen. Das UmwG lässt den Formwechsel in eine KG als Zielgesellschaft zu. Möglich ist der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) in die KG, der auch in der Praxis von Bedeutung ist. Nicht zulässig ist Der Formwechsel einer Personengesellschaft in die KG ist nach den Vorschriften des UmwG nicht zulässig. Änderungen der Rechtsform zwischen Personengesellschaften erfolgen außerhalb des UmwG. Neben dem Formwechsel besteht die Möglichkeit, eine Personenhandelsgesellschaft im Rahmen einer Spaltung zu gründen, und zwar durch Abspaltung oder Aufspaltung .

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