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Erstattungszinsen auf Ertragssteuern nicht steuerpflichtig - BFH ändert Rechtsprechung: Mustereinspruch
Mit Urteil vom hat der BFH seine Rechtsprechung geändert: Erstattungszinsen nach § 233a AO, also gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Steuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt, unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung. Dies gilt, sofern sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar sind, insbesondere die Einkommensteuer. Bisher galten Erstattungszinsen nach Auffassung von BFH und Finanzverwaltung als steuerpflichtige Einnahme. Die bisherige Ungleichbehandlung von Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einnahmen und die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen wurde nunmehr bereinigt. Der vom BFH entschiedene Fall betraf zwar die Einkommensteuer – gleichzeitig ist er aber auch für die Körperschaftsteuer anwendbar.
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