DBA Syrien Artikel 14

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch unter folgenden Umständen im anderen Staat besteuert werden:

  1. Wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

  2. Wenn sie sich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, insgesamt 183 Tage oder länger im anderen Staat aufhält, können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert, als sie aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammen.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf” umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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PAAAD-52809