Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck „Albanien” die Republik Albanien sowie, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Albanien einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und des darüber befindlichen Luftraums sowie der sich jenseits der Grenzen der Hoheitsgewässer der Republik Albanien erstreckenden Gebiete, über die die Republik Albanien in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und mit dem Völkerrecht ihre Rechte bezüglich des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der natürlichen Ressourcen ausübt;
bedeutet der Ausdruck „Deutschland” die Bundesrepublik Deutschland sowie, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat” und „der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang Deutschland oder Albanien;
bedeutet der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” ein Rechtsträger, der für steuerliche Zwecke als juristische Person behandelt wird;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats” und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger”
aa)in Bezug auf Albanien
alle natürlichen Personen, die die albanische Staatsangehörigkeit besitzen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Albanien geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)in Bezug auf Deutschland
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”
aa)in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
bb)in Albanien die Generaldirektion für Besteuerung.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
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FAAAD-52808