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Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils
Der fiktive Gewinnanteil i. S. des § 5 Abs. 1 KapErhStG a. F. (Rückzahlung von Nennkapital bei dessen Herabsetzung) ist nach dem dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem. § 7 GewStG 1991 nicht hinzuzurechnen.
Im Streitfall erfolgte innerhalb von fünf Jahren nach einer unbesteuerten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei einer Tochterkapitalgesellschaft der Klägerin (einer GmbH) eine Kapitalherabsetzung, was nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung die 30 %ige Pauschalsteuer auslöste. Bei der Klägerin ist mit der von der Tochtergesellschaft geschuldeten Pauschalsteuer die Besteuerung des Ertrags aus der Kapitalherabsetzung abgegolten. Der BFH stellt klar, dass dies auch für die Gewerbesteuer gilt, obwohl das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausspri...