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Einkommensteuer | Neuregelung der Behandlung von Berufsausbildungskosten
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Berufsausbildungskosten war im Jahr 2004 gesetzlich neu geregelt worden. Das BMF hat jetzt mit Schreiben v. die bisherigen Verwaltungsanweisungen unter Einbeziehung der jüngsten Rechtsprechung des BFH zusammengefasst und aktualisiert. Auf Folgendes ist hinzuweisen: (1) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium gehören zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben nach § 12 Nr. 5 EStG, wenn sie nicht im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses anfallen. Sie können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. (2) Nach vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung [i]NWB 40/2010 S. 3165kann es sich auch bei den Aufwendungen für ein Erststudium um Betriebsausgaben oder We...