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Sozialrecht | Unmöglichkeit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Zahlungsunfähigkeit i. S. des § 17 Abs. 2 InsO begründet keine Unmöglichkeit der Entrichtung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Drängen sich dem Arbeitgeber Bedenken auf, ob er bei Fälligkeit der Beiträge über ausreichende Mittel verfügt, muss er die fristgemäße Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ggf. durch Kürzung der Nettolohnauszahlungen sicherstellen. Der deliktisch haftende Unternehmer musste daher die Beiträge für vier Jahre als Schadensersatz zahlen (§ 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB).
Die Anforderungen sind streng. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig, auch noch im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, Rücklagen bilden, um die Arbeitnehmeranteile entrichten zu können. Die Abführung der Beiträge ist nach Ansicht des Gerichts im strafrechtlichen Sinne nur unmöglich, [i]Zur Vorbereitung der Betriebsprüfung insoweit s. Marburger, NWB 7/2010 S. 517wenn ...