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Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
BFH lässt die Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen fallen
Zur Rechtslage bis 2005 hatten der BFH und die Verwaltung zulasten der Steuerzahler die Auffassung vertreten, als haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur einfache handwerkliche Tätigkeiten begünstigt, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Das hatte den Gesetzgeber veranlasst, Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen als besonderen Begünstigungstatbestand mit eigenem Höchstbetrag in das Gesetz aufzunehmen (jetzt § 35a Abs. 3 EStG). Daraus hatte ein Hauseigentümer abgeleitet, er könne für einfache Handwerkerleistungen den Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen (jetzt 4.000 €), für schwierigere Arbeiten zusätzlich den Höchstbetrag für Handwerkerleistungen (jetzt 1.200 €). Der BFH hat jedoch – wieder zulasten der Steuerzahler – entschieden, sämtliche Handwerkerleistungen könnten nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistungen gefördert werden. Der Kläger musste sich deshalb mit dem Höchstbetrag für Handwerkerleistungen (damals 600 €) zufrieden geben.
Einfache und schwierige Handwerkerarbeiten
Im Streitfall hatte der Hausbesitzer von verschiedenen Handwerkern den Eing...