Geltungsbereich des VTV-Bau - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom - Industriebetrieb
Gesetze: § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 5 Abs 4 TVG, § 1 TVG
Instanzenzug: ArbG Wiesbaden Az: 10/8 Ca 2744/07 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 10 Sa 1737/08 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über Auskunfts- und Entschädigungsansprüche nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.
2Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe(VTV) vom auf Auskunftserteilung für den Zeitraum März bis Mai 2007 und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.
3Die Beklagte unterhält einen Betrieb des Innenausbaus mit insgesamt acht Arbeitnehmern. Sie war im Klagezeitraum im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand „Akustik-, Trocken- und Montagebau“ eingetragen und im Gewerberegister der Stadt Eggenfelden mit „Akustik- und Trockenbau“ gemeldet. Im Jahr 2007 erhielt sie den Zuschlag des Kreisausschusses des Landkreises Rottal-Inn für die Verrichtung von Trockenbauarbeiten. Im Internet war der Betrieb in einer Brancheninformation unter „Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung“ verzeichnet. Seit Dezember 2006 ist die Beklagte Mitglied im Hauptverband der Deutschen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V.(HDH).
Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nach seinem § 1 Abs. 2 ua. wie folgt geregelt:
Gemäß der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom (BAnz. Nr. 71 vom S. 2729) ist der VTV mit Wirkung vom für allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Erklärung enthält folgende Einschränkungen:
6Die Klägerin hat behauptet, dass im Betrieb der Beklagten im Kalenderjahr 2007 zu mehr als der Hälfte der jeweiligen persönlichen wie auch der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Trocken- und Montagebauarbeiten ausgeführt worden seien. Es habe sich um die Montage von vorgefertigt bezogenen Wand- und Deckensystemen nebst Anbringung der Unterkonstruktionen und des Isoliermaterials, die Montage von Leichtbautrennwänden und die Montage von vorgefertigten Fenstern und Türen einschließlich notwendiger Stemm- und Isolierarbeiten gehandelt. Soweit die Beklagte behaupte, dass in ihrem Betrieb auch sonstige Innenausbauarbeiten verrichtet würden, mache die Klägerin sich diese Behauptungen hilfsweise zu eigen. Die Beklagte könne sich nicht auf die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung berufen, da sie keinen Industriebetrieb unterhalte.
Die Klägerin hat beantragt,
8Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Betrieb unterfalle nicht dem Geltungsbereich des VTV. Seit Ende 2006 würden die Arbeitnehmer nahezu ausschließlich unter Verwendung von Holz, Kunststoff und anderen Materialien Innenausbauteile wie Büro- und Ladeneinrichtungen, Industrieeinrichtungen, Regale, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art herstellen, die selbst oder durch andere Unternehmen montiert würden. Daneben würden Türen, Tore, Elemente, Raumtrennprodukte und Ähnliches hergestellt, ausgeliefert und selbst oder durch andere Unternehmen montiert. Diese Tätigkeiten unterfielen entsprechend Anhang I Nr. 4, 5 und 28 der Allgemeinverbindlicherklärung vom dem fachlichen Geltungsbereich der Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie. Der Betrieb sei daher als Industriebetrieb von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen. Hiervon würden im Übrigen nicht nur Industriebetriebe erfasst, wie die ausdrückliche Erwähnung des Serienmöbelhandwerks und der Beispielskatalog zeigten. Diejenigen Betriebe, die wegen eines fehlenden Eintrags in der Handwerksrolle nicht unter das Handwerk fielen, sollten der Industrie zugeordnet werden. Es komme nicht darauf an, ob die Fertigung industriell durchgeführt werde. Deshalb sei letztlich lediglich die Mitgliedschaft im HDH entscheidend.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Gründe
10Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
11I. Die Klägerin hat nach § 21 VTV Anspruch auf die begehrten Auskünfte und im Falle der Nichterteilung Anspruch auf eine Entschädigung, § 61 Abs. 2 ArbGG.
121. Der Betrieb der Beklagten unterfiel dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV nach dessen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37.
13a) Die Klägerin hat die Erbringung von Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne der genannten Tarifnorm schlüssig dargelegt. Das Landesarbeitsgericht hat dies unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom (- 10 AZR 370/03 - zu II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 264) zutreffend näher begründet. Ebenso rechtfertigt der Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, die Annahme der Erbringung von baulichen Leistungen. Die von der Beklagten geschilderten Innenausbauarbeiten einschließlich der Herstellung der Ausbauteile sowie das Herstellen und die Montage von Türen und Toren unterfallen ebenfalls § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, jedenfalls aber § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, denn die Tätigkeiten dienen dazu, Bauwerke zu erstellen, instandzuhalten oder zu ändern, und sie ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zuzuführen.
14b) Die Beklagte hat die Behauptungen der Klägerin nicht erheblich bestritten. Soweit sie ausgeführt hat, die Montage werde teilweise von Drittunternehmen ausgeführt, hat sie zeitliche Anteile nicht angegeben. Ihr Vortrag ist insoweit unsubstantiiert geblieben. Die erst in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, der Anteil der Herstellung spezieller Innenausbauteile habe arbeitszeitlich über 50 % betragen, der Anteil der eigenen Montage einschließlich Herstellung, Fertigung und Auslieferung höchstens 30 bis 35 %, ist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat § 139 ZPO nicht verletzt. Es bestand kein Anlass, die Beklagte nochmals gesondert darauf hinzuweisen, sie müsse im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem schlüssigen Vortrag der Klägerin substantiiert entgegentreten. Das Arbeitsgericht hatte bereits in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass jegliche Darlegung des zeitlichen Anteils der jeweiligen Einzelarbeiten seitens der Beklagten fehle.
15c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Betrieb der Beklagten sei nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen gewesen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie einen Schreinerbetrieb unterhalten habe. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob ihre Darlegung zutrifft, sie habe einen Betrieb der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie geführt. Dann griffe jedenfalls die Rückausnahme, wonach ua. Dämm-, Trockenbau- und Montagebauarbeiten dem Geltungsbereich des VTV unterfallen.
162. Der VTV fand auf den Betrieb der Beklagten Anwendung, obwohl diese nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands war, denn er war im Jahr 2007 für allgemeinverbindlich erklärt(§ 5 Abs. 4 TVG). Die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung treffen nicht zu. Zwar war die Beklagte unmittelbar Mitglied im HDH. Der Betrieb unterfiel aber nicht dem fachlichen Geltungsbereich der am geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie.
17a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung nach Abschn. I Abs. 1 nur zutrifft, wenn es sich um einen Industriebetrieb handelt.
18aa) Für eine Beschränkung auf Industriebetriebe spricht deutlich der Wortlaut der Einschränkungsklausel, wonach Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie ausgenommen sind. Mit dem Verweis auf die fachlichen Geltungsbereiche der Mantel- oder Rahmentarifverträge der ausgenommenen Branchen hat der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung auf eine eigenständige Regelung verzichtet und den Inhalt der Tarifverträge insoweit unverändert übernommen (vgl. zur Auslegung von Allgemeinverbindlicherklärungen zuletzt Senat - 10 AZR 559/09 - Rn. 12).
19bb) Die Auslegung des betrieblichen Geltungsbereichs ergibt, dass bis auf ausdrückliche Ausnahmen nur Industriebetriebe erfasst werden. Überschrift und Einleitungssatz im Anhang I nennen die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie. Zwar ist auch das Serienmöbelhandwerk gesondert aufgeführt. Das wäre aber gerade nicht nötig, wenn entsprechende Betriebe schon wegen der Verarbeitung von Holz und Kunststoffen ohne Weiteres dem Geltungsbereich unterfielen. Es ist davon auszugehen, dass das Serienmöbelhandwerk wegen der Nähe zur holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie einbezogen wurde; die serienmäßige handwerkliche Fertigung dürfte hier von der industriellen Fertigung kaum zu unterscheiden sein.
20Nicht überzeugend erscheint die Annahme der 18. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom (- 18 Sa 242/09 -), dass der Begriff „Betrieb“ im Eingangssatz der Geltungsbereichsvorschrift unterschiedlich verwendet werde. Vielmehr bezieht sich der Katalog auf sämtliche im Eingangssatz genannten Betriebe, nicht nur auf solche Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten. So gehören beispielsweise die in Nr. 24 aufgeführten Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten zur Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie. Die in Nr. 1 aufgeführten Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle usw. können sowohl zum Serienmöbelhandwerk zählen als auch zu den Kunststoffprodukte herstellenden Betrieben. Offenbar sollen die in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie hergestellten Produkte weitgehend, wenn auch nicht abschließend, erfasst und dabei auch Vertrieb und Montage einbezogen werden. Auch wenn einige der genannten Beispiele für eine industrielle Fertigung nicht typisch sind, folgt daraus nicht, dass alle nichtindustriellen Betriebe vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst und damit von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen sind. Immerhin können die aufgeführten Gegenstände durchweg industriell gefertigt werden. Nur soweit ausdrücklich von Handwerk die Rede ist oder ausschließlich eine handwerkliche Fertigung in Betracht kommt, wird der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags über den Bereich der Industrie hinaus erweitert.
21cc) Ausschlaggebend ist die auch vom Landesarbeitsgericht herangezogene Systematik der Einschränkungsklausel. In Abschn. III sind Betriebe erfasst, die entweder ausdrücklich als Handwerksbetriebe bezeichnet sind oder typischerweise solche sind. Dies gilt für die in Nr. 1 genannten Maler- und Lackiererhandwerksbetriebe und die in Nr. 5 genannten Betriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbands Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbands Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des ab geltenden Manteltarifvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist. Die im Anhang II genannten Tätigkeiten und Produkte der Geltungsbereichsvorschriften für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk decken sich zu einem großen Teil mit denjenigen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, wie zB Planung, Konstruktion, Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Produkten und Objekten für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, Innenausbau von Läden, Gaststätten, Praxen usw. Ausdrücklich genannt werden weiter etwa Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen sowie fassadenabschließende Bauelemente bei Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen. Die Voraussetzungen, unter denen solche Handwerksbetriebe von der Einschränkungsklausel erfasst werden, sind wesentlich enger als im Industriebereich. Die Betriebe müssen nämlich von einem der genannten Tarifverträge erfasst werden und dieser Tarifvertrag muss gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller sein.
22Es wäre widersprüchlich und irreführend, diese Voraussetzungen aufzustellen, wenn der größte Teil der von Abschn. III Nr. 5 erfassten Betriebe bereits nach Abschn. I durch bloße Mitgliedschaft im HDH von der Allgemeinverbindlichkeit ausgeschlossen wäre. Die erstmals 2006 aufgenommene Einschränkungsvorschrift bezüglich der Handwerksbetriebe stellt nicht lediglich eine Ergänzung zu den Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung betreffend die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie dar. Es trifft auch nicht zu, dass erst ab 2003 die Möglichkeit von Tarifkonkurrenzen gesehen wurde.
23Demnach ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner der bezeichneten Rahmen- und Manteltarifverträge, die auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite jeweils entweder identisch sind oder denselben Spitzenverbänden angehören, eine Abgrenzung der Geltungsbereiche getroffen haben, die Überschneidungen möglichst ausschließt. Eine fehlende Eintragung in der Handwerksrolle führt nicht ohne Weiteres zur Anwendung der Industrietarife. Die weitgehend freie Wahlmöglichkeit zwischen den Tarifverträgen für die Industrie und für das Handwerk je nach Verbandsmitgliedschaft wäre gänzlich ungewöhnlich. Vielmehr bieten Wortlaut und Systematik der Regelungen genügend Anhaltspunkte für die Annahme, die Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit gemäß den Abs. 1 und 2 von Abschn. I des Ersten Teils der Bekanntmachung vom in Verbindung mit dem Anhang I „Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie“ gelte nur für Industriebetriebe, soweit das Handwerk nicht ausdrücklich einbezogen wird.
24Die Entscheidung des Senats vom (- 10 AZR 599/00 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 98, 263) steht dem nicht entgegen. Aus ihr geht nicht hervor, dass in dem dort maßgebenden Tarifvertrag von dem Erfordernis des Industriebetriebs abgesehen wird.
25b) Die Voraussetzungen für einen Industriebetrieb sind nicht dargelegt. Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb typischerweise aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für einen Handwerksbetrieb ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerklichen Tätigkeiten unterstützt, nicht ersetzt, und diese in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden(Senat - 10 AZR 325/08 - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 307). Der Betrieb der Beklagten ist mit insgesamt acht Arbeitnehmern ein kleinerer Betrieb. Hinweise auf eine industrielle Fertigung hat die darlegungspflichtige Beklagte nicht gegeben (vgl. Senat - 10 AZR 325/08 - Rn. 14, aaO). Vielmehr spricht ihr eigener Vortrag dafür, dass nach individuellen Kundenaufträgen nicht auf Vorrat, sondern den jeweiligen Anforderungen entsprechend gearbeitet wurde. In der Revision hat die Beklagte die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auch nur insoweit angegriffen, als dieses aus der Zahl von acht Arbeitnehmern geschlossen hat, es handele sich um einen kleineren Betrieb, der nicht industriell arbeite.
263. Die Auskunftsansprüche ergeben sich im Einzelnen aus § 21 VTV. Nach § 61 Abs. 2 ArbGG kann die Klägerin für den Fall, dass die Auskünfte nicht fristgemäß erteilt werden, die festgesetzte Entschädigung in Höhe von 5.775,00 Euro verlangen. Die Beklagte hat die Berechnung entsprechend den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung( - 10 AZR 580/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 111, 302) nicht bestritten.
II. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Fundstelle(n):
QAAAD-52651