Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 06 | Onlinebanking: Aufbewahrung und Archivierung eines elektronischen Kontoauszugs
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat dargelegt, unter welchen Voraussetzungen elektronische Kontoauszüge steuerlich anzuerkennen sind. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen danach die elektronischen Kontoauszüge grundsätzlich auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archivieren. Allerdings gibt es Erleichterungen.
Bevor wir zu den aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs kommen, möchten wir Sie noch über eine wichtige Verwaltungsanweisung informieren. Es geht um die Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO. Konkret um die Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen beim Onlinebanking.
Für die steuerliche Anerkennung eines elektronischen Kontoauszugs ist es erforderlich, die Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Allein mit dem Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs genügen buchführungspflichtige Unternehmer nicht den nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten. Auch eine einfache Speicherung einer Datei im pdf-Format reicht der Finanzverwaltung nicht aus, da bei diesen Dateien eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare Änderung möglich ist.
Das Ba...