Steuerbefreite Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1999 im Rahmen des Betriebs einer Seniorenresidenz liegen vor,
wenn Leistungen zu mindestens 40 % den in § 68 Abs. 1 BSHG genannten Personen zugute gekommen sind.
Da § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1999 ohne weitere Unterscheidung auf § 68 Abs. 1 BSHG verweist, genügt es für die Bestimmung
der begünstigten Personen, wenn eine einfache Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe (z.B. Pflegestufe 0) nachgewiesen
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 391 Nr. 4 FAAAD-52565
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