Steuerbefreite Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1999 im Rahmen des Betriebs einer Seniorenresidenz liegen vor,
wenn Leistungen zu mindestens 40 % den in § 68 Abs. 1 BSHG genannten Personen zugute gekommen sind.
Da § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1999 ohne weitere Unterscheidung auf § 68 Abs. 1 BSHG verweist, genügt es für die Bestimmung
der begünstigten Personen, wenn eine einfache Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe (z.B. Pflegestufe 0) nachgewiesen
wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 391 Nr. 4 FAAAD-52565
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