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FG München Urteil v. - 7 K 1154/09 EFG 2010 S. 1891 Nr. 22

Gesetze: EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3EStG § 4 Abs. 4EStG § 50d Abs. 2 S. 2 DBA-Luxemburg Art. 15 Abs. 3 EG Art. 49 EG Art. 50

Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG

Bruttobesteuerung

Leitsatz

Nimmt der Vergütungsschuldner für die Einräumung von Filmrechten durch eine ausländische Vergütungsgläubigerin den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3, § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 DBA-Luxemburg nur in Höhe eines Steuersatzes von 5 % der Lizenzgebühren vor, können die von der Vergütungsgläubigerin an die inländischen Inhaber der Filmrechte gezahlten Lizenzgebühren für die Einräumung der an den Vergütungsschuldner weiterlizensierten Rechte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (hier: zudem Zweifel am Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs und an durch die inländische Tätigkeit ausgelösten Betriebsausgaben).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1060 Nr. 17
DStZ 2011 S. 6 Nr. 26
EFG 2010 S. 1891 Nr. 22
EStB 2011 S. 118 Nr. 3
CAAAD-52553

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