1) Der Streitwert eines wegen Insolvenz unterbrochenen und wiedereröffneten Verfahrens ist auf den Betrag beschränkt, der
bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Forderung zu erwarten ist.
2) War das Klageverfahren im zweiten Rechtszug nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung bereits unterbrochen und tendiert
die Insolvenzquote gegen Null, dann ist als Streitwert der Mindeststreitwert von 1.000 EUR anzusetzen.
3) Der Begriff des Verwaltungsverfahrens gemäß des § 119 BRAGO erfasst neben der Erstellung von Steuererklärungen auch das
Tätigwerden im Rahmen einer Außenprüfung.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 371 Nr. 4 UAAAD-52534
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