Hans-Armin Weirich, Kilian Bauer, Christopher Keim, Stephan Schuck

Erben und Vererben

6. Aufl. 2010

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61131-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-50696-3

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Erben und Vererben (6. Auflage)

Denn es muss ein Mensch, der seine Arbeit mit Weisheit, Verstand und Geschicklichkeit getan hat, es einem anderen zum Erbe überlassen, der sich nicht darum gemüht hat. Das ist auch eitel und ein großes Unglück.

(Altes Testament; Der Prediger Salomo, Kapitel 2,21)

A. Erbschaft und Erbe

§ 1: Erbrechtliche Begriffe und Grundprinzipien

I. Der Erbfall und der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge

9 Erbfall. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung seiner Geburt (§ 1 BGB). Sie endet mit seinem Tod. Damit erlöschen jedoch nur die höchstpersönlichen Rechte und Pflichten des „Erblassers”, wie der Verstorbene erbrechtlich genannt wird. Dies sind z. B. die sich aus der Ehe ergebenden Rechte und Pflichten, ein für den Erblasser bestehendes persönliches Wohnungsrecht, ein Nießbrauchsrecht, die Mitgliedschaft in einem Verein usw. Alle anderen Rechte und Pflichten gehen nach deutschem Recht mit dem Tode des Erblassers, man nennt dies den „Erbfall” (§ 1922 I BGB), grundsätzlich als Ganzes auf einen Erben (Alleinerbe) oder auf mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über.

10 Von-selbst-Erwerb. Der oder die Erben erwerben die Erbschaf...